Allgemeine Bedingungen der EuroMed GmbH Medical Technology
für den Verkauf und Werkleistungen
sowie
für den Einkauf
Allgemeine Bedingungen der EuroMed GmbH Medical Technology für den Verkauf und Werkleistungen
Teil A: Allgemeine Bedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Für alle Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden (nachstehend „Besteller“), bei denen wir, die EuroMed GmbH Medical Technology, Verkäufer oder Leistender sind, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „Vertragsbedingungen“). Diese Vertragsbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person auch des öffentlichen Rechts ist. Soweit es sich bei den Leistungen um einen Werkvertrag handelt, gilt neben diesem Teil A auch Teil B, bei Lieferungen gilt neben Teil A auch Teil C.
- Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (im Sinne von Abs. 5) zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller im Rahmen der Bestellung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen Fassung und auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Vertragsbedingungen. Diese Vertragsbedingungen haben wiederum Vorrang vor den Regelungen der VOB/B und VOB/C, die für Werkleistungen ergänzend gelten. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Vertragsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Angebote – Angebotsunterlagen – Geheimhaltung
- Unsere Angebote sind freibleibend und Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Waren- oder Leistungsbeschreibungen – auch in elektronischer Form oder auf unserer Internet-Homepage – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
- Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
- Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Leistung an den Besteller erklärt werden. Unsere Mitarbeitenden sind nicht befugt, mit Ausnahme der Auslieferung der Waren oder Erbringung der Leistung von dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Annahme abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind uns unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
§ 3 Kündigung – Rücktritt – Lösung vom Vertrag
- Wir sind berechtigt, uns vom Vertrag zu lösen (bei Kaufverträgen durch Rücktritt, bei Werkverträgen durch Kündigung), wenn der Besteller a) eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt und uns dadurch außerstande setzt, die Lieferung oder Leistung auszuführen (Annahmeverzug des Bestellers), b) eine fällige Zahlung nicht leistet, nachdem wir ihn unter Fristsetzung gemahnt haben, c) eine sonstige Hauptleistungspflicht verletzt und diese auf eine angemessene Nachfrist hin nicht behebt. Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts bedarf der Textform.
- Die Lösung vom Vertrag ist erst zulässig, nachdem wir dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt haben, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen oder vom Vertrag zurücktreten werden. Die Fristsetzung entfällt, wenn der Besteller die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Lösung vom Vertrag rechtfertigen.
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Lieferung unvertretbarer Sachen (nach den Bedürfnissen des Bestellers ausgerichtet und für uns nur schwer oder nicht anderweitig verwertbar) kann die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 323 Abs. 2, § 440 BGB) entbehrlich sein. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
- Bei Lösung vom Vertrag sind die bisherigen Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Darüber hinaus stehen uns folgende Ansprüche zu: a) bei Werkverträgen eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, b) bei Kaufverträgen Ersatz der Mehraufwendungen nach § 304 BGB und, nach fruchtloser Fristsetzung, Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB, c) in beiden Fällen Verzugszinsen nach § 288 BGB und Ersatz weiterer Verzugsschäden nach § 280 BGB. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Handelt es sich um einen Vertrag über wiederkehrende Leistungen (Sukzessivlieferungsvertrag) oder um einen Vertrag, der in selbstständig abrechenbare Teilleistungen zerfällt, so kann die Kündigung auf den noch nicht erfüllten Teil beschränkt werden. Die Kündigungserklärung hat anzugeben, ob sie den gesamten Vertrag oder nur einen bestimmten Teil erfasst. Erfolgt keine Angabe, gilt die Kündigung für den gesamten Vertrag. Bereits erbrachte und abgenommene Teilleistungen bleiben von der Kündigung unberührt und sind nach den Vertragspreisen zu vergüten.
§ 4 Zahlung – Aufrechnung – Verzug
- Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungseingang und Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung fällig und ohne Abzug zahlbar. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Wir sind des Weiteren berechtigt, Abschlagsrechnungen in angemessenen Fristen entsprechend dem Wert der erbrachten Lieferungen oder Leistungen in vertretbarer Höhe zu stellen. Die erbrachten Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen
- Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Bestellers anzurechnen, und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Die Aufrechnung der dem Besteller aus diesem oder anderen Verträgen gegen uns zustehenden Forderungen ist unwirksam, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene, von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt; für Gegenansprüche aus anderen Vertragsverhältnissen ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gemäß Teil C § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 dieser Vertragsbedingungen unberührt.
- Die Abtretung von Forderungen und sonstigen Ansprüchen des Bestellers aus dem Vertrag ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unwirksam. Ausgenommen hiervon sind Geldforderungen, für die § 354a HGB gilt.
- Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. 1 kommt der Besteller in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
§ 5 Haftungsbeschränkung
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder des Werkes übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers gemäß §§ 650, 648 BGB besteht nur bei Einzelanfertigungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit – Verzug
- Eine Frist oder ein Termin für unsere Lieferung oder Leistung wird individuell schriftlich vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung ausdrücklich als verbindliche Lieferfrist oder verbindlicher Liefertermin angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, sind eine Frist oder ein Termin für unsere Lieferung oder Leistung unverbindlich.
- Der Beginn einer verbindlichen Frist für eine Lieferung oder Leistung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sofern wir verbindliche Fristen oder verbindliche Termine für unsere Lieferung oder Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (unverschuldete Verhinderung), verlängert sich unsere Frist oder verschiebt sich unser Termin um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist; wir werden den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist für unsere Lieferung oder Leistung mitteilen. Liegt auch innerhalb der neuen Frist eine unverschuldete Verhinderung vor, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Unverschuldete Verhinderung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben, bei sonstigen Störungen in der Liefer- oder Leistungskette etwa aufgrund höherer Gewalt (ein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbares Ereignis, das außerhalb unserer Einflussnahme liegt und welches wir nicht zu vertreten haben, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen, etc.) oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Wir können den Besteller auffordern, sein Rücktrittsrecht binnen angemessener Frist auszuüben; übt er es nicht aus, gilt der Vertrag als fortgesetzt.
- Der Eintritt unseres Liefer- oder Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
- Die Rechte des Bestellers nach Teil A § 5 dieser Vertragsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Liefer- oder Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Lieferung oder Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 7 Import- und Exportbeschränkungen
- Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Ware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen oder kann die Nutzung der Ware im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Besteller wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Der Besteller darf weder Waren noch technische Daten, die er von uns erhalten hat, in ein Land exportieren oder reexportieren oder an einen Benutzer übertragen, wenn eine solche Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Übertragung nach den in dem Land, in dem der Kunde ansässig oder wohnhaft ist, geltenden Rechtsvorschriften beschränkt ist, ohne zuvor eine erforderliche behördliche Genehmigung eingeholt zu haben, welche die Ausfuhr, Wiederausfuhr und/oder Übertragung im Einzelfall erlaubt. Wenn der Besteller im Rahmen dieser Vereinbarung erworbene Waren oder technische Daten weiterverkauft oder anderweitig verwertet, wird er alle geltenden Exportbeschränkungen einhalten. Er darf die Ware nicht in Länder oder an Personen liefern, die Sanktionen unterliegen, ohne die erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Verstößt der Besteller dagegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung resultieren.
- Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 8 Datenschutz
- Gerne kommen wir unserer gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach. Unser entsprechender Datenschutzhinweis kann unter www.euromedgmbh.eu/datenschutz abgerufen werden. Auf Wunsch stellen wir diesen auch gerne in schriftlicher Form kostenlos zur Verfügung.
- Der Besteller bestätigt seine Kenntnisnahme mit der im vorstehenden Datenschutzhinweis dargestellten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten. Der Besteller verpflichtet sich, den vorgenannten Datenschutzhinweis in regelmäßigen Abständen einzusehen und seinen Mitarbeitenden zugänglich zu machen, soweit personenbezogene Daten von diesen durch den Lieferanten verarbeitet werden.
§ 9 Geheimhaltung – Geistiges Eigentum
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen, Prototypen, Modelle und / oder Informationen, die dem Besteller zum Zwecke des Vertragsabschlusses übergeben oder mitgeteilt werden – auch in elektronischer Form –, sind Geschäftsgeheimnisse, die vertraulich zu behandeln sind. Sie dürfen Dritten nicht offengelegt werden, sofern sie nicht allgemein oder dem Besteller auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Mitarbeitenden des Bestellers dürfen sie nur offengelegt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Besteller ist lediglich berechtigt, sie im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung zur Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Vertragspflichten sowie für erforderliche Tätigkeiten im Vorfeld der Begründung dieser Vertragspflichten zu nutzen. Sie sind, wenn kein Vertrag zustande kommt oder wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vom Besteller nicht mehr benötigt werden, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten. Hiervon ausgenommen ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Wir behalten uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber-, Patent-, Marken- und Nutzungsrechte sowie sonstige Schutzrechte, an den vorbezeichneten Unterlagen und Gegenständen einschließlich Kopien sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassen oder zugänglich machen, vor. Der Besteller verpflichtet sich, unser ihm hierdurch ggfs. zur Kenntnis gelangtes Know-How geheim zu halten.
- Bei schuldhafter Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 zahlt der Besteller an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Netto-Auftragswerts, mindestens EUR 10.000 pro Verstoß. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
- Sämtliche Rechte an Erfindungen, Entwicklungen, Software, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung durch uns oder unsere Mitarbeiter entstehen, stehen ausschließlich uns zu. Der Besteller erwirbt lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Zweck. Eine Weitergabe an Dritte, Reverse Engineering, Dekompilierung oder sonstige Entschlüsselung ist untersagt.
§ 10 Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort – Teilnichtigkeit
- Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufvertragsrechts (CISG).
- Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher – auch internationaler -Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis (einschließlich Nacherfüllung) ist unser Geschäftssitz in 56357 Miehlen.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Teil B: Weitere Bedingungen für Werkleistungen
§ 1 Gefahrtragung – Höhere Gewalt
- Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende, Umstände beschädigt oder zerstört, geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit wir die Leistung zur Abnahme bereitgestellt haben. Der Besteller vergütet die bis dahin ausgeführten Teilleistungen.
- Als „ausgeführte Teilleistung“ gilt jede mit dem Werk verbundene, in die Substanz eingegangene Leistung, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
§ 2 Subunternehmereinsatz
Wir sind berechtigt, unsere Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Wir bleiben dem Besteller gegenüber für die vertragsgemäße Erfüllung verantwortlich.
Teil C: Weitere Bedingungen für Lieferleistungen
§ 1 Preise – Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (Teil C § 2 Abs. 2) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Beim Versendungskauf (Teil C § 2 Abs. 2) trägt der Besteller die Transportkosten ab Werk (Teil C § 2 Abs. 2) und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Einfuhrgebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
§ 2 Lieferung
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
- Die Lieferung erfolgt EXW Incoterms® ab unserem Sitz in 56357 Miehlen, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Mit der Zusage einer Lieferung „frei Haus“ übernehmen wir die Transportkosten; eine Bringschuld wird hiermit nicht vereinbart.
§ 3 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an die den Transport ausführende Person (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt) über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übergeben werden.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange und soweit das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Waren pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange und soweit das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die uns gehörenden Waren gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Der Besteller ist bis zum Widerruf gemäß dem letzten Satz in diesem Absatz zur Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die Forderungen gegenüber Dritten aus der Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung neben uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 5 Mängelansprüche
- Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser, soweit er Kaufmann ist, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmter Ware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Gewährleistung und Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Besteller unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie unangemessen verzögert, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte auf Minderung und Rücktritt zu.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen (§ 439 Abs. 5 BGB). Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Besteller jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Bestellers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir − bezogen auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung − nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser Vertragsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Besteller wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
- In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
- Wenn eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von Teil A § 5.
- Mängelansprüche verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (arglistiges Verschweigen), § 444 BGB (Garantie) und § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen sowie für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, gilt ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist.
Allgemeine Bedingungen der EuroMed GmbH Medical Technology für den Einkauf
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Für den Einkauf der EuroMed GmbH Medical Technology (Käufer) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „Einkaufsbedingungen“). Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer (nachstehend „Lieferant“) Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person auch des öffentlichen Rechts ist.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (im Sinne von Abs. 5) zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine Geschäftsbedingungen verweist und wir (EuroMed GmbH Medical Technology) diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer jeweiligen Bestellung gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Angebote – Angebotsunterlagen – Geheimhaltung
- Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
- Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Ein von den vertraglichen Vereinbarungen abweichendes Bestätigungsschreiben des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn es von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird.
- Der Lieferant ist an sein Angebot 6 Wochen gebunden, beginnend mit Entsendung des Angebots an uns. Bei einem Angebot der Lieferanten kommt der Vertrag mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Lieferanten zustande.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen und / oder Informationen, die dem Lieferanten zum Zwecke des Vertragsabschlusses oder der Angebotserarbeitung übergeben oder mitgeteilt wurden, behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheber-, sowie Nutzungsrechte, vor.
- Die in Absatz 4 genannten Unterlagen und/ oder Informationen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt. Der Lieferant ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung zur Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Vertragspflichten sowie für erforderliche Tätigkeiten im Vorfeld der Begründung dieser Vertragspflichten zu nutzen. Eine Verwendung zu unseren Ungunsten ist untersagt. Nach Vertragsausführung sind solche Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben, soweit sie nicht für die Durchführung weiterer Aufträge benötigt werden.
- In jedem Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen nach den vorgenannten Absätzen (4) oder (5) verpflichtet sich der Lieferant, eine Vertragsstrafe von € 3.000,00 an uns zu zahlen. Bei wiederholten Verstößen gegen dieselbe Pflicht wird die Vertragsstrafe für jeden einzelnen Verstoß fällig, soweit es sich um eigenständige Verletzungshandlungen handelt. Bei einer fortgesetzten Verletzungshandlung, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, wird die Vertragsstrafe nur einmal verwirkt. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
- Die Absätze (4) und (5) gelten entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
§ 3 Beschaffenheit des Liefergegenstandes – Änderungen des Liefergegenstandes
- Für die zu liefernden Produkte gelten neben der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit die anerkannten Regeln der Technik, die geltenden DIN-Normen und Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes, der Medizinprodukterichtlinie, der aktuellen ISO-Normen, in der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Fassung.
- Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken oder Urheberrechte) verletzt. Die Haftung des Lieferanten für Schutzrechtsverletzungen beschränkt sich auf Fälle, in denen ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Soweit der Lieferant für eine Schutzrechtsverletzung haftet, stellt er uns von allen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
- Die in den Versandanzeigen oder Lieferscheinen des Lieferanten angegebenen Maße, Mengen und Gewichte sind unverbindlich. Maßgebend sind die Maße, Mengen und Gewichte des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Anlieferung bei uns.
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung den Leistungsgegenstand abzuändern.
§ 4 Lieferzeit, Verzug
- Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Anlieferung ist mindestens einen Arbeitstag im Voraus anzukündigen und hat montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 16 Uhr zu erfolgen. Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, aufgrund derer die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder gerät der Lieferant mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, können wir unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Leistungserbringung anmahnen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder bei Verschulden des Lieferanten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es hierbei nicht.
- Befindet sich der Lieferant mit der Lieferung von Baustoffen im Verzug, beträgt die Nachfrist maximal drei Werktage. Baustoffe sind Waren jeder Art, die der Herstellung, Sanierung o.ä. einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch erst nach Verarbeitung, dienen oder hierfür bestellt worden sind. Bei der Lieferung von Baustoffen, die auftragsgemäß kurzfristig auf Abruf nach Baufortschritt erfolgen soll („just-in-time“), können wir auf Kosten des Lieferanten im Falle einer schuldhaften Verzögerung einen Deckungskauf tätigen, soweit dies für den Baufortschritt erforderlich oder nach kaufmännischen Gesichtspunkten geboten ist. Wir können den Deckungskauf erst tätigen, wenn der Lieferant auf Nachfrage erklärt, nicht in der Lage zu sein, binnen zwei Stunden nachliefern zu können oder tatsächlich nicht in dieser Zeit nachliefert oder keine Erklärung innerhalb dieser Frist abgibt. Weitergehende Rechte, insbesondere aus den Grundsätzen des Fixhandelskaufes, bleiben unberührt.
- Zu unserem ersatzfähigen Schaden gehören alle uns entstehenden Kosten, Aufwendungen oder sonstige finanzielle Belastungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Stillstandskosten sowie die Kosten einer Bauzeitenverzögerung.
§ 5 Lieferung
- Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an die von uns in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Für jede Lieferung ist sofort bei Auslieferung ein Lieferschein zu übergeben, aus dem Datum und Nummer der Bestellung, Zeichen und Nummer der Verpackung, Stückzahl oder Menge und Kurzbeschreibung der gelieferten Gegenstände zu ersehen sind. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
- Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Bedient sich der Lieferant zur Lieferung eines Dritten, so hat er die Ware in Höhe ihres Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
- Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, die Parteien haben solche ausdrücklich vereinbart. Hierdurch gegebenenfalls entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
- Mit Übergabe der gelieferten Sache geht das Eigentum am Verpackungsmaterial dieser auf uns über, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Soweit von uns gewünscht, sind Transport-, Um- und Verkaufspackungen vom Lieferanten kostenfrei zurückzunehmen.
§ 6 Preise – Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise/Entgelte sind Festpreise und enthalten Lieferung an die von uns angegebene Empfangsstelle, Versicherung, Verpackung, Spesen, Rollgelder sowie die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer. Sofern wir eine Rücknahme der Verpackung wünschen, so ist diese im Preis enthalten.
- Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Lieferung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und Rechnungserhalt unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Rechnungen sind 1-fach, in Papierform nach Lieferung unter Angabe der Kostenstelle/Auftrags-/Projektdaten und aller im Lieferschein ausgeführten Daten unter Vorlage von Kopien der dazugehörigen, von uns unterzeichneten, Liefernachweise einzureichen.
- Forderungen gegen uns können nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abgetreten werden, § 354a HGB bleibt unberührt.
- Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Lieferanten sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
- Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Gefahrübergang – Abnahme
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über (Bringschuld). Sollten mehrere Teillieferungen erfolgen, so geht die Gefahr erst mit Entgegennahme der letzten Teillieferung über.
- Sollte eine Abnahme des Lieferungsgegenstandes erforderlich sein, so geht die Gefahr mit Abnahme des Lieferungsgegenstandes über. Die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen und ist in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.
- Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
- Die Beförderungsgefahr trägt der Lieferant auch dann, wenn ausnahmsweise Aufträge ab Versandstelle oder ab Lieferant abgeschlossen werden. Soweit im Einzelfall Waren nach Übergabe vom Lieferant auf Veranlassung von uns verwahrt werden, hat der Lieferant für eine ausreichende Versicherung der Waren zu sorgen, welche auch die zufällige Verschlechterung oder den zufälligen Untergang abdeckt.
§ 8 Mängel
- Wir sind verpflichtet, die uns zugegangene Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Die Rüge offenkundiger Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ab Übergabe am Erfüllungsort beim Lieferanten eingeht. Die Rüge versteckter Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
- Uns stehen die gesetzlichen Mängelrechte im gesetzlich festgelegten Umfang zu. Dies gilt insbesondere für das Wahlrecht des Käufers für die Art der Nacherfüllung und für die Verjährung der Mängelansprüche. Durch das jeweils erste Nacherfüllungsverlangen wird die betreffende Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um 6 Monate gehemmt, endet jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen oder anderweitig vereinbarten Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Annahme der Nachlieferung/Nachbesserung neu zu laufen.
- Haben wir den mangelhaften Leistungsgegenstand bereits weiterveräußert, so können wir direkt die Minderung des Kaufpreises und/oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Schadensersatz vom Lieferanten verlangen. Einer vorherigen Nacherfüllung bedarf es nicht.
- Die Verjährung der Mängelrechte für bewegliche Sachen, die entgegen ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
- Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
- Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
- Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 9 Haftung
- Die gesetzlichen Haftungsregeln finden Anwendung. Der Lieferant haftet insbesondere für jede Fahrlässigkeit.
- Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 10 Schadensersatz bei Wettbewerbsverstößen
Wenn der Lieferant aus Anlass der Auftragsvergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, insbesondere im Sinn von § 1 GWB, darstellt oder ergibt sich, dass von einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung in Kenntnis ihres Ursprungs bei der Preisgestaltung Gebrauch gemacht worden ist, hat er 3% der Nettoauftragssumme an uns zu bezahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Der Nachweis, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Vertragsstrafe oder die Pauschale, obliegt dem Lieferanten, der Nachweis eines höheren Schadens uns. Vorstehendes gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Den Handlungen des Lieferanten selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Sonstige Ansprüche und Rechte von uns bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz
- Gerne kommen wir unserer gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach. Unser entsprechender Datenschutzhinweis kann unter euromedgmbh.eu/datenschutz abgerufen werden. Auf Wunsch stellen wir diesen auch gerne in schriftlicher Form kostenlos zur Verfügung.
- Der Lieferant bestätigt seine Kenntnisnahme mit der im vorstehenden Datenschutzhinweis dargestellten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten. Der Lieferant verpflichtet sich, den vorgenannten Datenschutzhinweis in regelmäßigen Abständen einzusehen und seinen Mitarbeitenden zugänglich zu machen, soweit personenbezogene Daten von diesen durch uns verarbeitet werden.
§ 12 Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel – Erfüllungsort
- Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Lieferant gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufvertragsrechts (CISG).
- Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
- Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und Lieferant unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Die bei der Bestellung jeweils angegebene Empfangsstelle ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten.

